SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verbund führt den Namen „FC Bayern Fanclubverbund NRW“.
(2) Der Sitz des Verbundes ist Nordrhein Westfalen.
(3) Der Verbund wurde gegründet am 19.07.2014
(4) Das Geschäftsjahr des Verbundes beginnt am 01.07.und endet am 30.6. des Folgejahres.
(5) Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung (pro Fanclub eine Stimme)
b. Vorstand
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§ 2 Zweck und Aufgabe des Verbundes
Zweck des Verbundes ist es, die Bemühungen und Interessen der beim FC Bayern registrierten Fanclubs aus NRW zu unterstützen und diese gegenüber dem FC Bayern München zu vertreten. Weiterhin soll der Austausch und das Miteinander der Mitglieder untereinander gefördert werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verbund besteht aus den angeschlossenen Fanclubs. Die Mitgliedschaft kann durch Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags beantragt werden. Der Antrag muss den Namen des Fan-Clubs und die Anschriften der Vorstandsmitglieder/Vertreter enthalten. Änderungen innerhalb des Vorstands sind dem Verbund unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbundes. Eine Aufnahme ist nur bei gültiger Eintragung in das offizielle Fanclub-Verzeichnis des FC Bayern München möglich.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt. Dieser muss in schriftlicher Form oder per Email gegenüber dem Vorstand
erfolgen;
b) durch Streichung aus dem offiziellen Fanclub-Verzeichnis des FC Bayern München;
c) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der insb. Bei verbundsschädigende Verhalten angenommen wird
oder
d) durch Auflösung des Fan-Clubs.
(4) Ein Mitglied hat nach dem Ende der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Verbundsvermögen.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle angeschlossenen Fanclubs haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Verbundsleben teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Stimme, die im Rahmen von Beschlussfassungen durch einen zu benennenden Vertreter ausgeübt werden kann.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Verbundes und des FC Bayern München nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen des Verbundes teilzunehmen.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft der Fanclubs im Verbund ist kostenfrei.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages mit Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen.
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§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Gremium von fünf gleichberechtigten Personen, denen verschiedene Ressorts zugeordnet werden können.
(2) Der Vorstand wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied eines angeschlossenen Fanclubs und ist nicht abhängig von einer bereits ausgeübten Funktion in einem angeschlossenen Fanclub.
(3) Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand gilt als bestellt, wenn er mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wurde und das Amt annimmt. Eine vorzeitige Abberufung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(5) Jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit nieder legen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Nachfolger nur für die Dauer der restlichen Amtszeit des scheidenden Vorstandsmitgliedes gewählt werden.
(6) Bei Vorstandsinternen Abstimmungen gilt einfache Mehrheit.
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§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbundes zuständig. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b. Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c. Ausführungen der Beschlüsse, Erstellung eines Jahresberichtes,
d. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
e. Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen und die Bestellung der Mitglieder.
f. Führung der laufenden Geschäfte des Verbunds.
(2) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
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§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b. Entlastung des Vorstandes;
c. Wahl des Vorstandes
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Verbundes
(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email. Die endgültige Tagesordnung wird per spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung per Email verschickt.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email dem Vorstand eingereicht werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Abgelehnte Anträge sind in der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnte Tagesordnungspunkte dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Personenbezogene Wahlen werden grundsätzlich schriftlich und geheim durchgeführt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Wahlen gilt Folgendes:
a. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch einen zu benennenden Vertreter ausgeübt werden kann.
b. Gewählt ist stets derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nach der Versammlung an alle per Email verschickt wird.
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§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbundes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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§ 10 Auflösung des Verbundes
Die Auflösung des Verbundes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.